Anlässe  

   

Jobs  

   

Wer ist online  

Aktuell sind 2 Gäste und keine Mitglieder online

   
Details

Name, Sitz und Zweck

Art. 1:
Der Regionalverband Musikschulen SG/FL besteht als Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetz-buches (ZGB).

Art. 2:
Der Sitz des Verbands befindet sich am Wohnort der Präsidentin oder des Präsidenten.

Art. 3:
Der Verband wahrt die Interessen seiner Mitglieder in Fragen der Musikerziehung, Musikbildung und Musikkultur. Er unterstützt die Mitglieder in ihrer Arbeit.

Art. 4:
Seine Aufgaben sind insbesondere:
1. Vertretung der gemeinsamen Interessen auf regionaler, kantonaler und schweizerischer Ebene gegenüber Behörden, Verbänden, Parteien und Institutionen sowie in der Öffentlichkeit;
2. Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden und Institutionen auf kantonaler und nationaler Ebene insbesondere dem Verband St. Gallischer Schulgemeinden (SGV) und dem Verband Musikschulen Schweiz (VMS);
3. Erlass von Richtlinien und Empfehlungen;
4. Erfüllen von Koordinations-, Beratungs-, Dokumentations- und Informationsaufgaben;
5. Förderung der gegenseitigen Kontaktnahme und des Erfahrungsaustausches;
6. Unterstützen von Bestrebungen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung;
7. Führen einer Arbeitsstelle und erledigen von Aufträgen für Verbandsmitglieder

Mitgliedschaft

Art. 5
Dem Verband können angehören:
1. Alle von Gemeinden oder Gemeindeverbänden geführten oder mit Beiträgen der öffentlichen Hand unterstützten Musikschulen des Kantons St. Gallen;
2. Musikschulen aus angrendzenden Gebieten des Kantons St.Gallen, die ebenfalls von der öffentlichen Hand geführt, getragen oder finanziell unterstützt werden;
3. Alle im Bereich der Bildung, Erziehung und Kultur tätigen Behörden, Verbände und Institutionen des privaten und öffentlichen Rechts aus dem Verbandsgebiet;

Art. 6
Musikschulen, und weitere Institutionen, die dem Verband beitreten wollen, haben ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Art. 7
Austritt und Ausschluss von Mitgliedern richten sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB Art. 70 ff).
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Zweidrittelsmehrheit über einen allfälligen Ausschluss.
Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

Organisation

Art. 8
Die Organe des Verbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Arbeitsstelle
4. die Revisionsstelle
5. die Schulleitungskonferenz

Mitgliederversammlung

Art. 9
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 10
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet auf Anordung des Vorstandes spätestens im Monat Mai statt.
2. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder der Mehrheit des Vorstandes einzuberufen.

Art. 11
1. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn ihre Durchführung mindestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe aller Verhandlungsgegenstände schriftlich angezeigt worden ist.
2. Beschlüsse können bei schriftlicher Zustimmung aller Mitglieder in Ausnahmefällen auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.

Art. 12
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind schriftlich und begründet spätestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin dem Vorstand einzureichen.

Art. 13
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlussfassung und Wahlen erfolgen, wenn nicht geheime Abstimmung verlangt wird, in offener Abstimmung und mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 14
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen und von der Protokollführerin oder vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Art. 15
Der Mitgliederversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1. Die Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung und des Jahresberichtes;
2. Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle;
3. Genehmigung der Mitgliederbeiträge und des Budgets;
4. Wahl des Vorstandes, der Präsidentin oder des Präsidenten, der Revisorinnen und Revisoren und der Leiterin oder des Leiters der Arbeitsstelle;
5. Neuaufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern;
6. Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide des Vorstandes;
7. Behandlung von Anträgen aus Mitgliederkreisen nach Art. 13 dieser Statuten;
8. Beschlussfassung über Gegenstände, die der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind;
9. Änderung der Statuten und Auflösung des Verbandes;

Vorstand

Art. 16
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Regionen und die nach Schülerzahlen unterschiedlich grossen Schulen sollen angemessen vertreten sein.

Art. 17
Die Amtsdauer des Vorstandes fällt mit derjenigen der st. gallischen Schulbehörden zusammen. Sie beträgt vier Jahre

Art. 18
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten selbst. Kassieramt und Sekretariat müssen nicht durch Vorstandsmitglieder besetzt werden.

Art. 19
Wenn die Leitung der Arbeitsstelle nicht durch ein Vorstandsmitglied besetzt ist, nimmt deren Leiterin oder Leiter mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen teil.

Art. 20
Der Vorstand leitet den Verband. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung und Vollzug der Beschlüsse;
2. Vertretung des Verbandes nach aussen;
3. Führung des Rechnungswesens;
4. Einsetzung von ständigen oder nicht ständigen Fachausschüssen mit Umschreibung der Aufgaben und Überwachung der Tätigkeiten;
5. Aufsicht über die Arbeitsstelle;
6. Unterstützung der Aus-, Fort- und Weiterbildungsbestrebungen;
7. Alle weiteren Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.

Art. 21
Der Vorstand wird nach Bedarf durch den Präsidenten oder die Präsidentin oder auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder einberufen.

Art. 22
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mit der Präsidentin, dem Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
2. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit. Die oder der Vorsitzende stimmt mit und entscheidet bei Stimmengleichheit.
3. Die Beschlussfassung kann in Ausnahmefällen und durch den Sitzungskalender bedingt auch auf dem Zirkulationsweg erfolgen. Absatz 2 gilt sinngemäss.

Art. 23
Der Vorstand kann einzelne Aufgaben einem engeren Aussschuss - dem auch Nichtmitglieder des Vorstandes angehören können - oder einzelnen Mitgliedern vorübergehend oder ständig anvertrauen.

Art. 24
Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Kassierin oder der Kassier führen einzeln die rechtsverbindliche Unterschrift.

Art. 25
1. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen und von der Verfasserin oder dem Verfasser zu unterzeichnen.
2. Die Protokollführerin oder der Protokollführer muss dem Vorstand nicht angehören.

Arbeitsstelle

Art. 26
1. Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Die Aufsicht über deren oder dessen Tätigkeit wird vom Vorstand ausgeübt.

Art. 27
Die Arbeitsstelle besorgt die laufenden Geschäfte des Verbandes. In ihren Aufgabenbereich fallen insbesondere:
1. Ausführung der durch den Vorstand zugewiesenen Aufgaben;
2. Grundlagenarbeit zuhanden des Vorstandes und für die durch Querverbindungen angeschlossenen Partner;
3. Besorgung der laufenden Geschäfte, soweit sie nicht vom Vorstand behandelt werden müssen;
4. Behandlung dringender Aufgaben unter Berichterstattung an den Vorstand in der nächsten Sitzung;
5. Beratung der Musikschulen, Behörden und Lehrerschaft im Sinne einer Dienstleistung;
6. Projektorientierte Arbeiten, die durch den Vorstand genau definiert werden;
7. Aufbau einer Informations- und Dokumentationsstelle;
8. Verfassen eines periodisch erscheinenden Mitteilungsblattes.

Revisionsstelle

Art. 28
die Geschäftsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied.

Art. 29
Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre.

Art. 30
Die Revisorinnen und die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und die Geschäftsführung. sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Schulleitungskonferenz

Art. 31
Die Konferenz wird durch eine Schulleiterin oder einen Schulleiter aus dem Verbandsgebiet geführt und tagt jährlich mindestens einmal.

Art. 32
Die Konferenz dient dem Erfahrungsaustausch zwischen den amtierenden Schulleiterinnen und Schulleitern. Sie befasst sich vorwiegend mit musikalischen, pädagogischen und schulischen Fragen.

Art. 33
Beschlüsse und Anregungen aus der Konferenz müssen im Vorstand behandelt werden.

Rechnungswesen

Art. 34
Die Mittel des Verbandes werden aufgebracht durch:
1. Mitgliederbeiträge und allfällige Zuwendungen Dritter;
2. Ertrag des Vermögens

Art. 35
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich an der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind bis Ende August einzuzahlen.

Art. 36
Das Rechnungsjahr des Verbandes entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 37
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich dessen Vermögen; jede direkte Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Schlussbestimmungen

Art. 38
Statutenänderungen oder eine Totalrevision der Statuten bedürfen einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 39
1. Der Verband wird aufgelöst, wenn dies mindestens zwei Drittel aller Mitglieder beschliessen.
2. Im Falle einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen und ein allfälliges Inventar einer Körperschaft zu, die die gleichen oder ähnliche Zwecke verfolgt wie der Verband.

Art. 40
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 07. Mai 1994 in Gossau in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 05. Juni 1982.

   
© 2012 - REMU - Regionalverband Musikschulen St.Gallen/Appenzell/Glarus/Liechtenstein